Drittes Kapitel: Was ist ein Bürger?

Das hamburgische Bürgerrecht entwickelte sich über Jahrhunderte. 1483 wurde erstmals ein Bürgerrecht festgelegt. Es war Voraussetzung

  • um am politischen Leben teilzunehmen
  • um eine wirtschaftliche Tätigkeit (Beruf) auszuüben
  • um Grundeigentum zu erwerben
  • um einen bürgerlichen Wohnsitz zu gründen und zu heiraten
  • um Mitglied der „Erbgesessenen Bürgerschaft“ zu werden

Die Bedingungen und der Weg zur Erlangung des Bürgerrechts waren umfänglich:

  • mindestens 22 Jahre alt
  • mit einwandfreiem Leumundszeugnis
  • christliche Konfession
  • in Waffen geübt
  • ggf. Verzicht auf Adelsrechte
  • Vorlage des Taufscheines vor dem ältesten Senator der Deputation
  • Zahlung einer Gebühr
  • Eidesformel vor dem Ersten Bürgermeister

Jeder dieser Punkte ist für sich erläuterungsbedürftig, was aber zunächst den Rahmen dieser Darstellung sprengen würde.

Unvermögende Einwohner Hamburgs und Fremde konnten stattdessen gegen Gebühr in die Schutzgemeinschaft aufgenommen werden. Dies ermöglichte ihnen immerhin die Ausübung eines Berufes.

Zur Zeit der Gründung der Bürgervereine Mitte des 19. Jahrhunderts war das Bürgerrecht dreigeteilt:

Der GROSSBÜRGER durfte Handel treiben, offene Läden, Buden und Kellerlager unterhalten, die Große Waage benutzen, ein Konto bei der Hamburger Bank haben und Grundbesitz erwerben.

Der KLEINBÜRGER durfte Kleinhandel oder ein Handwerk betreiben.

Der LANDBÜRGER wohnte im Landgebiet und besaß hier Grundeigentum.

Diese Regelungen galten bis 1870. Danach wurde die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben oder auf Antrag zuerkannt. Die Verleihung des Bürgerrechts war im Allgemeinen an die fünfjährige Versteuerung eines Einkommens über 1200 Mark geknüpft.

Die verschiedenen Bürgerrechte werden durch die Bürgerbriefe dokumentiert, von denen sich viele erhalten haben.

 

Autor: Michael Weidmann